AI Act: KI-Kompetenz gilt seit 2. Februar 2025, Hochrisiko-Pflichten ab 2. Dezember 2027. Was wann gilt →
Manifest

Fundstellen.

„Mit KI verdoppeln Sie Ihre Produktivität.“ „Jetzt AI-Act-zertifiziert.“ – Rund um KI wird viel versprochen und wenig belegt. Wir drehen das um: Jede Gesetzesangabe auf dieser Website hat eine Fundstelle im Amtsblatt der EU oder im Gesetzestext, jede Programmaussage verweist auf unsere Programmbeschreibung.

Das ist eine Gewohnheit der ganzen Tailor-Familie: keine Buchung ohne Beleg, kein Beleg ohne Fundstelle. Für eine KI-Schulung gilt dasselbe – gerade weil Sprachmodelle gern flüssig formulieren, was nicht stimmt.

Gesetz

  1. Art. 4 KI-Verordnung: KI-Kompetenz

    Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihres Personals und der Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen umgehen – unter Berücksichtigung von Vorwissen, Ausbildung und Einsatzkontext. Betreiber ist auch, wer KI-Systeme im Unternehmen nur nutzt.

    Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 4 · geprüft am 10.10.2026

  2. Geltung seit 2. Februar 2025

    Die Kapitel I (allgemeine Bestimmungen, darunter Art. 4) und II (verbotene Praktiken) gelten seit 2. Februar 2025.

    Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 113 lit. a · geprüft am 10.10.2026

  3. Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744

    In Kraft seit 27. Juli 2026. Art. 4 verlangt seither, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz zu ergreifen, statt ein ausreichendes Niveau sicherzustellen; der Geltungsbeginn 2. Februar 2025 bleibt. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten erst ab 2. Dezember 2027, für Hochrisiko in Produkten nach Anhang I ab 2. August 2028. Art. 5 wurde um zwei verbotene Praktiken ergänzt (ab 2. Dezember 2026). Die Bußgeldrahmen blieben unverändert.

    Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus“ zur KI-Verordnung), ABl. vom 24.7.2026 · geprüft am 10.10.2026

  4. Art. 50 KI-Verordnung: Transparenz

    Menschen müssen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht offensichtlich ist; KI-erzeugte Inhalte sind unter bestimmten Voraussetzungen zu kennzeichnen. Diese Pflichten gelten seit 2. August 2026. Für generative Systeme, die schon vorher am Markt waren, gilt die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 2 laut Verordnung (EU) 2026/1744 ab 2. Dezember 2026.

    Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 · geprüft am 10.10.2026

  5. Art. 3 KI-Verordnung: Anbieter und Betreiber

    Anbieter ist, wer ein KI-System oder KI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit.

    Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 3 und 4 · geprüft am 10.10.2026

  6. Art. 5 KI-Verordnung: verbotene Praktiken

    Verboten sind seit 2. Februar 2025 unter anderem manipulative Techniken, die Ausnutzung von Schwächen, Social Scoring und die Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (mit Ausnahmen). Die Änderungsverordnung 2026 ergänzt zwei weitere verbotene Praktiken ab 2. Dezember 2026.

    Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 5, geändert durch Verordnung (EU) 2026/1744 · geprüft am 10.10.2026

  7. Art. 6 und Anhang III KI-Verordnung: Hochrisiko

    Hochriskant sind unter anderem KI-Systeme für Einstellung, Beförderung und Leistungsbewertung von Beschäftigten, für die Kreditwürdigkeitsprüfung, für Bildung und für kritische Infrastruktur. Die Pflichten für diese Systeme gelten nach der Änderung ab 2. Dezember 2027.

    Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 6 und Anhang III, Fristen nach Verordnung (EU) 2026/1744 · geprüft am 10.10.2026

  8. Art. 26 KI-Verordnung: Pflichten der Betreiber

    Betreiber von Hochrisiko-Systemen setzen sie nach der Gebrauchsanweisung ein, übertragen die menschliche Aufsicht Personen mit der nötigen Kompetenz und Befugnis, überwachen den Betrieb, bewahren Protokolle auf und informieren vor dem Einsatz am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertretung und die betroffenen Beschäftigten.

    Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 26 · geprüft am 10.10.2026

  9. Art. 53 KI-Verordnung: Anbieter von KI-Modellen

    Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck erstellen technische Dokumentation, stellen nachgelagerten Anbietern Informationen bereit, haben eine Strategie zum Urheberrecht und veröffentlichen eine Zusammenfassung der Trainingsdaten. Diese Pflichten gelten seit 2. August 2025.

    Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 53 · geprüft am 10.10.2026

  10. Art. 99 KI-Verordnung: Sanktionen

    Verstöße gegen verbotene Praktiken: Geldbußen von höchstens 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes; gegen andere Pflichten von Betreibern und Anbietern höchstens 15 Mio. Euro oder 3 %; falsche Angaben gegenüber Behörden höchstens 7,5 Mio. Euro oder 1 %. Für KMU gilt jeweils der niedrigere Betrag. Die Mitgliedstaaten regeln die Durchsetzung.

    Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 99 · geprüft am 10.10.2026

  11. Art. 28 DSGVO: Auftragsverarbeitung

    Wer personenbezogene Daten durch einen Dienstleister verarbeiten lässt – etwa einen KI-Anbieter –, braucht einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung und muss den Anbieter sorgfältig auswählen.

    Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 28 · geprüft am 10.10.2026

  12. § 96a ArbVG (Österreich): Zustimmung des Betriebsrats

    Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bedarf in Betrieben mit Betriebsrat grundsätzlich dessen Zustimmung, soweit sie über die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten hinausgeht.

    Arbeitsverfassungsgesetz, § 96a · geprüft am 10.10.2026

  13. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Deutschland): Mitbestimmung

    Der Betriebsrat bestimmt mit bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Nach der Rechtsprechung genügt, dass sie dazu geeignet sind.

    Betriebsverfassungsgesetz, § 87 · geprüft am 10.10.2026

  14. § 90 und § 80 Abs. 3 BetrVG (Deutschland): KI ausdrücklich genannt

    Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz. Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.

    Betriebsverfassungsgesetz, § 90 Abs. 1 Nr. 3 und § 80 Abs. 3 · geprüft am 10.10.2026

Programm

  1. 18 Workshops in vier Stufen

    Einstieg (E1–E3, darunter AI Act kompakt), Führungskräfte (F1–F4), Mitarbeitende (M1–M3, KI-Champions) und Deep Dives (D1–D7). Jeder Workshop enthält Quiz, Praxisübung, Gruppenarbeit und Diskussion; zu jedem gibt es Präsentation, Leitfaden für Trainerinnen und Trainer sowie ein Handout.

    TailorCampus Programmbeschreibung, Stand Oktober 2026 · geprüft am 10.10.2026

  2. Zehn Lernpfade

    Die Lernpfade verbinden Workshops, Grundlagen, Werkzeuge und Methoden zu einem Weg je Rolle und Vorhaben. Die Workshop-Kennungen sind dieselben wie in Präsentation, Leitfaden und Handout.

    TailorCampus Programmbeschreibung, Lernpfade · geprüft am 10.10.2026

  3. Musterablauf eines halben Tages

    Einstiegs-Quiz, Impuls, Zwischen-Quiz, Praxisübung, Impuls, Pause, Gruppenarbeit, Präsentation, Diskussion, Abschluss-Quiz, Ausblick. Gezählt werden die Minuten, in denen die Teilnehmenden selbst arbeiten, ohne Pause.

    TailorCampus Programmbeschreibung, Workshop-Rhythmus · geprüft am 10.10.2026

  4. Teilnahmebestätigung nur mit Abschluss-Quiz

    Die Teilnahmebestätigung je Person gibt es nach bestandenem Abschluss-Quiz mit zehn Fragen. Sie nennt Workshop, Datum, Inhalte und Dauer und eignet sich zur Dokumentation von Maßnahmen nach Art. 4 KI-Verordnung. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

    TailorCampus Programmbeschreibung, Nachweis · geprüft am 10.10.2026

  5. Werkzeugneutral

    Die Workshops sind an keinen Anbieter gebunden. Anbieter und Modelle werden nach denselben Kriterien verglichen – Qualität, Datenschutz und Souveränität, Kosten, Integration, Abhängigkeit. Geübt wird im Werkzeug, das im Unternehmen freigegeben ist.

    TailorCampus Programmbeschreibung, Grundsätze · geprüft am 10.10.2026